Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 oder die Frage nach der Rechtsicherheit?

Öffnungsbegrenzer als Absturzsicherung???
Stopp! Sicher lüften mit dem Zauber-Riege???
Stellt euch vor, ihr wohnst in einem alten Haus mit wunderschönen, großen Fenstern. Früher hat man die Fensterleibungen oftmals etwas niedriger gebaut wie heute, weil man früher oft über die Fenster auch Waren mit einem Seil-Rollen-Zug in die Räume gebracht hat. Das war früher ganz geschickt, aber verbirgt heute mit den Sanierungen dieser Häuser erhebliche Gefahren für die Handwerker und die Bauherrschaft. Wenn man das Fenster ganz weit aufmacht, könnte man aus Versehen hinauspurzeln. Das darf natürlich nicht passieren!
Weil man in alten Häusern die Mauern oft nicht einfach höher bauen darf, gibt es einen super Trick mit dem Öffnungsbegrenzer. Das ist wie ein starker Sicherheitsgurt oder ein unsichtbarer Stopp-Riegel für euer Fenster.
Wenn ihr den Griff dreht, geht das Fenster nur einen kleinen Spalt auf. Also gerade weit genug, um frische Luft hereinzulassen. Allerdings viel zu schmal, als dass ein Kind hindurchpassen würde. Der Riegel hält das Fenster bombenfest, damit ich sicher in eueren Zimmern spielen könnt. So bleibt die gefährliche Höhe draußen und die gute Luft kommt rein!
Die Erwachsenen mit der DIN und den Gesetzesgrundlagen haben hier aber sehr hohe Ansprüche die sie als Baumeister erfüllen müssen.
Warum gibt es diese Seite?
Zusammenfassung der Absturzsicherung im Normativen Standard im Vergleich zu Sonderlösung nach der ift Richtlinie FE-18/1.
Die Planung der Absturzsicherung folgt in Deutschland einer unmissverständlichen Hierarchie. Im Neubau gibt es keinen Spielraum für Experimente, hier zählt die Landesbauordnungen oder kurz LBO. Sie definiert in Verbindung mit der DIN 18065 zwingende Brüstungshöhen von meist 0,80 m bis 1,10 m. Werden diese durch bodentiefe Elemente unterschritten, greift die DIN 18008-4, die den rechnerischen Nachweis für die Verglasung als raumumschließendes, sicherndes Bauteil fordert. Ein Öffnungsbegrenzer ist hier baurechtlich kein Ersatz für eine sogenannte normgerechte Umwehrung.
Die ift-Richtlinie FE-18/1 betritt die Baurechtliche-Bühne erst dort, wo das Regelwerk an seine Grenzen stößt. Beispielsweise im Bestand und Denkmalschutz. Wenn historische Brüstungshöhen unantastbar sind und äußere Gitter das Fassadenbild zerstören würden, entsteht ein sicherheitstechnischer Konflikt. Hier fungiert die FE-18/1 als sogenannte technische Brücke. Sie definiert Anforderungen an Beschläge, die den Flügel so fixieren, dass ein Hindurchstürzen mechanisch verhindert wird.
Doch genau hier liegt die kritische Grauzone: Während die DIN-Normen ein passives, unbewegliches Schutzziel verfolgen, delegiert die Richtlinie FE-18/1 die Sicherheit an ein aktives, mechanisches Bauteil. Die Richtlinie fordert in der Anforderungsstufe 2 zwar die Aufnahme dynamischer Lasten, doch die Haftungsfalle schnappt bei der Montage zu. Ein Beschlag kann nur halten, was der Blendrahmen und dessen Verankerung im vorwiegenden historischen Altbau meist mit oft maroden Mauerwerk leisten.
Fazit für die Praxis:
Die Richtlinie FE-18/1 ist ein wertvolles Werkzeug für den Sonderfall Altbau, darf aber niemals als Rechtfertigung dienen, um im Neubau Kosten für echte Absturzsicherungen zu sparen. Sie ist eine Lösung für das Unvermeidbare, nicht für das Planbare.
Mehr erfahren

