Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 oder die Frage nach der Rechtsicherheit?

Öffnungsbegrenzer als Absturzsicherung???
Stopp! Sicher lüften mit dem Zauber-Riege???
Stellt euch vor, ihr wohnst in einem alten Haus mit wunderschönen, großen Fenstern. Früher hat man die Fensterleibungen oftmals etwas niedriger gebaut wie heute, weil man früher oft über die Fenster auch Waren mit einem Seil-Rollen-Zug in die Räume gebracht hat. Das war früher ganz geschickt, aber verbirgt heute mit den Sanierungen dieser Häuser erhebliche Gefahren für die Handwerker und die Bauherrschaft. Wenn man das Fenster ganz weit aufmacht, könnte man aus Versehen hinauspurzeln. Das darf natürlich nicht passieren!
Weil man in alten Häusern die Mauern oft nicht einfach höher bauen darf, gibt es einen super Trick mit dem Öffnungsbegrenzer. Das ist wie ein starker Sicherheitsgurt oder ein unsichtbarer Stopp-Riegel für euer Fenster.
Wenn ihr den Griff dreht, geht das Fenster nur einen kleinen Spalt auf. Also gerade weit genug, um frische Luft hereinzulassen. Allerdings viel zu schmal, als dass ein Kind hindurchpassen würde. Der Riegel hält das Fenster bombenfest, damit ich sicher in eueren Zimmern spielen könnt. So bleibt die gefährliche Höhe draußen und die gute Luft kommt rein!
Die Erwachsenen mit der DIN und den Gesetzesgrundlagen haben hier aber sehr hohe Ansprüche die sie als Baumeister erfüllen müssen.
Warum gibt es diese Seite?
Zusammenfassung der Absturzsicherung im Normativen Standard im Vergleich zu Sonderlösung nach der ift Richtlinie FE-18/1.
Die Planung der Absturzsicherung folgt in Deutschland einer unmissverständlichen Hierarchie. Im Neubau gibt es keinen Spielraum für Experimente, hier zählt die Landesbauordnungen oder kurz LBO. Sie definiert in Verbindung mit der DIN 18065 zwingende Brüstungshöhen von meist 0,80 m bis 1,10 m. Werden diese durch bodentiefe Elemente unterschritten, greift die DIN 18008-4, die den rechnerischen Nachweis für die Verglasung als raumumschließendes, sicherndes Bauteil fordert. Ein Öffnungsbegrenzer ist hier baurechtlich kein Ersatz für eine sogenannte normgerechte Umwehrung.
Die ift-Richtlinie FE-18/1 betritt die Baurechtliche-Bühne erst dort, wo das Regelwerk an seine Grenzen stößt. Beispielsweise im Bestand und Denkmalschutz. Wenn historische Brüstungshöhen unantastbar sind und äußere Gitter das Fassadenbild zerstören würden, entsteht ein sicherheitstechnischer Konflikt. Hier fungiert die FE-18/1 als sogenannte technische Brücke. Sie definiert Anforderungen an Beschläge, die den Flügel so fixieren, dass ein Hindurchstürzen mechanisch verhindert wird.
Doch genau hier liegt die kritische Grauzone: Während die DIN-Normen ein passives, unbewegliches Schutzziel verfolgen, delegiert die Richtlinie FE-18/1 die Sicherheit an ein aktives, mechanisches Bauteil. Die Richtlinie fordert in der Anforderungsstufe 2 zwar die Aufnahme dynamischer Lasten, doch die Haftungsfalle schnappt bei der Montage zu. Ein Beschlag kann nur halten, was der Blendrahmen und dessen Verankerung im vorwiegenden historischen Altbau meist mit oft maroden Mauerwerk leisten.
Fazit für die Praxis:
Die Richtlinie FE-18/1 ist ein wertvolles Werkzeug für den Sonderfall Altbau, darf aber niemals als Rechtfertigung dienen, um im Neubau Kosten für echte Absturzsicherungen zu sparen. Sie ist eine Lösung für das Unvermeidbare, nicht für das Planbare.
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 oder macht es euch ja nicht zu leicht!!!
Was ist Gendern?
Gendern soll eine geschlechtergerechte Sprache darstellen. Dabei sollen die Geschlechter in der Kommunikation auch sichtbar und gleichberechtigt angezeigt werden. Dazu verlangen kluge Politiker, dass die Texte mit (*), (:), (_) und im Textverlauf dann „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ vorgetragen.
Im BauFachForum wird nicht gegendert!!!
Es müssen schon sehr bescheidene Menschen in Ihrer Wertigkeit sein, die wissenschaftliche Texte, die eh schwer verständlich sind jetzt auch noch mit einem Hokos Pokos zu versehen. Oder sind diese wenigen Menschen schon Geltungskranke mit Mach um Menschen den Zugang zu schweren Texten zu verbauen!!! Der Architekt, Bauleiter, Bauherr, ist geschlechtslos in den Texten des BauFachForums, genau gleich wie der Herr oder Frau Beton oder Stein!!!
Link zum Inhaltsverzeichnis
Abt. I: Allgemeines zur Problemstellung
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 oder können wir diese überall anwenden?
Vollkommenheit entsteht nicht dann, wenn man nichts mehr hinzuzufügen hat, sondern wenn man nichts mehr wegnehmen kann.
Zitat: Antoine de Saint-Exupéry von 1900 bis 1944, aus: Wind, Sand und Sterne. Er war Flugpionier, Schriftsteller unter anderem vom Kleinen Prinz, Erfinder und Patenthalter. Sein Wirken endete am 31. Juli 1944, als er von einem Aufklärungsflug über dem Mittelmeer nicht zurückkehrte.Fachliche Vollkommenheit bei der Absturzsicherung entsteht nicht dann, wenn man dem Beschlag noch Komfortfunktionen hinzufügt, sondern wenn man an der statischen Sicherheit nichts mehr weglassen kann.
Zitat: Wilfried Berger 2026, Sachverständiger und Begründer vom BauFachForum, Baulexikon Wilfried Berger.

Betreff: Fensterfeststellriegel bei einer Absturzbrüstung:
Diese gutachterliche Stellungnahme mit der Dokumentation bezieht sich auf die Grenzsituation im Bauwesen, bei der Absturzsicherung durch Öffnungsbegrenzer.
Zur sicherheitstechnische Grauzone dieser Anforderung:
Grundsätzlich stehen wir in der Absturzproblematik in der Grundlage unserer Normen. Somit ist die Regelung der ift-Richtlinie FE-18/1 nicht eine vertragstechnische Planungs-Grundlage für Neubauten. Hier muss strikt und ganz streng für den fachlichen Diskurs eine saubere Trennung zwischen der normativen
Regelausführung im Neubau und den Sonderlösungen im Bestand wie diese durch die Richtlinie FE-18/1 vorgetragen wird, unterschieden werden. Die Situation mit den Öffnungsbegrenzern ist eine reine Lösung für den Bestandsschutz in denen die Laibungshöhen nicht eingehalten werden können. Beispielsweise durch Grundlagen des Denkmalschutzes in Bezug auf die Instandsetzung des Gebäudes durch manuelle Lüftungen und die dadurch zu verhindernde Pilz- und Schimmelbildung in den Räumlichkeiten. Diese Sondersituation liegt hier nach Sicht des Sachverständigen Berger oder kurz SVB vor.
1.1.1 Was sind die normativen Grundlage?
Aus der Planung heraus sind in Neubauten wie auch standardisierten Altbauten zwingend die Einhaltung der Landesbauordnungen oder kurz LBO und den zugehörige Normen strikt vorgegeben und einzuhalten.
Somit im Neubau und in der Neubau- oder Modernisierungsplanung die Absturzsicherung kein Verhandlungsgegenstand ist und auch keinen Spielraum dafür freihält. Somit im Neubau durch die Öffnungsbegrenzer nicht die sach- und fachgerechte Planung und Ausführung gerechtfertigt werden kann und darf.
1.1.2 Die Normativen Grundlagen im Einzelnen:
Daher werden zuvor, die Aufstellung der maßgeblichen normativen und rechtlichen Grundlagen für die Absturzsicherung und Brüstungshöhen der Absturzsicherung vorgetragen:
1.1.2.1 Landesbauordnungen oder kurz LBO oder Musterbauordnung oder kurz MBO:
Die Musterbauordnung oder kurz MBO, definiert in § 38 mit dem Titel Umwehrungen die grundsätzliche Pflicht zur Sicherung von begehbaren Flächen, die an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen.
1.1.2.2 Die Brüstungshöhen:
Die Fensterbrüstungen müssen in der Regel bis zu einer Absturzhöhe von 12 m mindestens 0,80 m oder 0,90 m hoch sein. Dies variiert je nach Bundesland. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe sind meist 1,10 m gefordert.
1.1.2.3 DIN 18065 für Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße:
Diese Norm regelt zwar primär Treppen, ist aber die zentrale Referenz für die Messregeln von Umwehrungen und Brüstungshöhen im Wohnungsbau. Sie definiert den Schutz vor dem Überklettern und Hindurchstürzen. Daher ist diese Norm eine zentrale Grundlage für die Absturzsicherung.
1.1.2.3 DIN 18008-4 für Glas im Bauwesen – Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen:
Diese Norm ist entscheidend für bodentiefe Fenster oder Festverglasungen, die die Funktion einer Umwehrung übernehmen. Sie schreibt den rechnerischen Nachweis und ggf. Pendelschlagversuche vor, um die Stoßsicherheit des Glases zu garantieren.
1.1.2.4 Arbeitsstättenrichtlinie oder kurz ASR A2.1:
Für gewerbliche Bauten regelt die ASR A2.1 den Schutz vor Absturz. Hier sind die Anforderungen oft noch strenger wie zum Beispiel Umwehrungshöhe von 1,0 m bereits ab geringeren Absturzhöhen. Daher ist in jedem Anwendungsfall zu klären ist, in wieweit ein Gebäude in die ISO EN 9000 und 9001einzustufen ist.
1.1.2.5 Grundsätze der ISO EN 9000 und 9001:
Aus dem Kapitel 8.5 der ISO 9001 kann entnommen werden, dass dort ein Konformitätsnachweis gefordert wird. Unternehmen, die nach ISO 9001 zertifiziert sind, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen festgelegten Anforderungen entsprechen. Da die Landesbauordnungen oder kurz LBO für Absturzsicherungen oft unkonkret bleiben, liefert die Richtlinie FE-18/1 die objektiven Prüfkriterien. Dabei gilt, dass ein Fensterbauer im Rahmen seines QM-Systems nur dann einen Öffnungsbegrenzer als sicher deklarieren kann, wenn er ein Prüfzeugnis nach FE-18/1 der Anforderungsstufe 2 erfüllt. Ohne diesen nachvollziehbaren Standard wäre das Inverkehrbringen im Sinne der ISO 9001 ein Qualitätsmangel. Daher hat jeder Bauherr mit seinem Erfüllungsgehilfen Architekt zu prüfen, ob sein Gebäude einem QM-Qualitätssystem unterliegt
1.1.2.6 Die Rolle der ift-Richtlinie FE-18/1 im Bestand:
Damit sind wir jetzt vorab in der normativen Grundlage, die vom Norm und Gesetzgeber verlangt wird. Die Richtlinie FE-18/1 kommt erst dort ins Spiel, wo die oben genannten Normen und insbesondere die Brüstungshöhen der LBO aufgrund der baulichen Substanz wie etwa im Denkmalschutz oder historischen Altbau, nicht ohne Weiteres erfüllt werden können.
Hier dient sie als technische Hilfs-Richtlinie für Sonderlösungen, bei denen ein mechanischer Begrenzer das Schutzziel Verhinderung des Hinausfallens sicherstellen soll, da bauliche Änderungen am Baukörper wie beispielsweise die Erhöhung der Brüstung untersagt sind.
Mit der ift-Richtlinie FE-18/1 wurde zwar ein Regelwerk geschaffen, das Anforderungen an die Belastbarkeit von Beschlägen definiert, doch die praktische Umsetzung führt oft direkt in eine gefährliche Grauzone.
1.1.3 Die Rechtssicherheit:
Das Hauptproblem liegt in der rechtlichen und technischen Abgrenzung. Während eine klassische Absturzsicherung wie beispielsweise ein Geländer oder eine Verglasung nach DIN 18008-4 aktiven Schutz bietet, delegiert ein Öffnungsbegrenzer die Sicherheit an die mechanische Belastbarkeit kleiner Beschlagteile. Das heißt, dass die Richtlinie FE-18/1 versucht, dies durch die Anforderungsstufe 2 einzufangen. Hier muss der Beschlag nicht nur das Flügelgewicht halten, sondern auch dynamischen Lasten wie zum Beispiel eine gegen den Flügel stürzende Person standhalten.
Dabei entsteht die Grauzone dort, wo die Schnittstelle zwischen Bauteilprüfung und Einbausituation verschwimmt. Ein nach der Richtlinie FE-18/1 geprüfter Beschlag ist nur so sicher wie seine Verankerung im Untergrund. Viele Fensterprofile sind gar nicht für die punktförmige Lasteinleitung ausgelegt, die im Ernstfall entsteht. Zudem bleibt die Frage der Dauerfunktion.
1.1.4 Die Dokumentation:
Daraus ergibt sich die Frage: Wie wird sichergestellt, dass die Begrenzung nicht durch Fehlbedienung oder Verschleiß unwirksam wird?
Für Planer und Verarbeiter ist die Richtlinie FE-18/1 zwar eine wichtige Orientierung, sie entbindet jedoch nicht von der Gesamtverantwortung. Solange ein Öffnungsbegrenzer lediglich als Zusatzbeschlag und nicht als integraler Teil eines nachgewiesenen Gesamtsystems betrachtet wird, bleibt das Risiko beim Bauherrn mit seinem Planer und dem Fachbetrieb.
Wer die Richtlinie nur als Checkliste versteht, ohne die Lastabtragung bis ins Mauerwerk zu prüfen, steht im Schadensfall rechtlich in der Verantwortung.
Begriffe zum Thema Allgemeines zum Problem:
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Suchhilfe für euere Studien:
Entsprechende Paragraphen aus den verschiedenen Bundesländern:
Hier findet Ihr bei den entsprechenden Bundesländern die Zitate aus deren Landesbauordnung.
Bundesland Abkürzung Paragraph für Umwehrungen
Baden-Württemberg – LBO BW – § 16 Abs. 2 unter Verkehrssicherheit
Bayern – BayBO – Art. 36 unter Umwehrungen
Berlin – BauO Bln – § 38 unter Umwehrungen
Brandenburg — BbgBO – § 38 unter Umwehrungen
Bremen – BremLBO – § 38 unter Umwehrungen
Hamburg – HbauO – § 36 unter Umwehrungen
Hessen – HBO – § 38 unter Umwehrungen
Mecklenburg-Vorpommern – LBauO M-V – § 38 Umwehrungen
Niedersachsen – NbauO – unter § 16 i.V.m. § 4 DVO-NBauO
Nordrhein-Westfalen – BauO NRW – unter § 38 Umwehrungen
Rheinland-Pfalz – LbauO – § 38 unter Umwehrungen
Saarland – LBO – § 38 unter Umwehrungen
Sachsen – SächsBO – § 38 unter Umwehrungen
Sachsen-Anhalt – BauO LSA unter § 37 Umwehrungen
Schleswig-Holstein – LBO unter § 38 Umwehrungen
Thüringen – ThürBO – § 38 unter Umwehrungen
Einleitung Öffnungsbegrenzer als Absturzsicherung
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 oder die hohen Hürden dieses Unterfangens!

Hör – und Sehprobe Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1:
Thema: Fenster Öffnungsbegrenzer als Absturzsicherung:Entscheidende Kriterien:
Wenn wir uns für diese Lösung mit den Öffnungsbegrenzern als Absturzsicherung entscheiden, muss uns ganz klar vor Augen gehalten werden, dass wir dies mit dem Beschlag alleine nicht abgehandelt haben. Das Hauptproblem ist, dass das ift Rosenheim hier wohl eine Schnittstelle zu der Norm schaffen wollte. Auch, dass zusammen mit den BGs Grundlagen in Textform gefertigt wurden, was damit für ein Ziel erreicht werden muss. Aber, das Hauptproblem ist, dass ein Standartbeschlag des Öffnungsbegrenzers ja gerade diese Grundsatzfrage nicht lösen kann. Denn die Industrie ist ja gar nicht so weit, dass ein solcher Spezialbeschlag auf dem Markt ist.
Und die Beschlaghersteller wollen dieses heiße Eisen letztendlich nicht anfassen, dass ihr Beschlag somit das Menschenleben vor dem Absturz retten soll. Diese Verantwortung, tragen die Beschlaghersteller nicht.
Der Standart-Beschlag:
Und hier ist des Pudels Kern vergraben. Der Standard-Beschlag, löst dieses Problem nicht. Er ist mit einem einfachen Klick zu lösen. Gleichfalls müssen zwingend verschließgare Fenstergriffe eingebaut werden. Das heißt, dass die Fenster nur mit einem Schlüssel betätigt werden dürfen. Halten wir das aus den Grundvoraussetzungen ein können wir das Vorhaben angehen und auch zum Erfolg führen.
Begriffe zum Thema Einleitung:
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Inhaltsverzeichnis
Hier findet Ihr alles zum Thema ift Richtlinie FE-18/1
Was sagt die Fach-Presse
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 oder wird die Richtlinie-ift-FE-18/1 überhaupt anerkannt?
Sicherheit ist kein Zustand, sondern ein Prozess.
Zitat: Carl Friedrich von Weizsäcker 28. Juni 1912 bis zum 28. April 2007. Einer der bedeutendsten deutschen Physiker und Philosophen des 20. Jahrhunderts, der sich intensiv mit der Ethik in der Wissenschaft und der Friedensforschung auseinandersetzte.Absturzsicherung ist kein Zubehör, sondern ein Versprechen. Wer Öffnungsbegrenzer ohne Prüfung nach FE-18/1 verbaut, sichert nicht Leben, sondern riskiert Haftung.
Zitat: Wilfried Berger 2026 Sachverständiger und Begründer vom BauFachForum, Baulexikon Wilfried Berger

FAQ zu § 4 DVO-NBauO – Umwehrungen – Niedersachsen
02.03.2022 — 1 zum Thema:
Werden feststehende Blendrahmen bei der Bemessung der Brüstungshöhe von 80 cm angerechnet oder nicht? Im Sinne von § 16 NBauO i…
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Fall protection height – Sicherheitskonzepte Breuer GmbH
Fachpublikationen und Berichte zur ift-Richtlinie FE-18/1:
Bauphysik Ausgabe 2/2022:
Veröffentlichung unter dem Titel Aktuell:
ift-Richtlinie FE-18/1 Öffnungsbegrenzer am 19. Januar 2022. Der Bericht im Fachjournal Bauphysik beschreibt die Richtlinie als notwendiges Instrument zur Schließung von Regelungslücken bei der Absturzsicherung durch Beschlagkomponenten.
ift Rosenheim News:
Offizielle Pressemitteilung und Fachbericht Fenster mit Öffnungsbegrenzung zur Absturzsicherung vom 24. September 2021. In dieser Publikation erläutert das ift Rosenheim die Differenzierung der Anforderungsstufen und die mechanischen Prüfszenarien für die Stufe 2.
Haustec.de:
Fachartikel Absturzsicherung: ift-Richtlinie für Fenster mit Öffnungsbegrenzern vom 19. April 2022. Das Portal Haustec fasst hier die Relevanz für Planer und Verarbeiter zusammen, insbesondere im Hinblick auf die Produkthaftung und den Nachweis der Belastbarkeit.
VFF e-ticker Ausgabe 4-5/2024:
Aktueller Hinweis und Fachbeitrag im Rahmen der VFF-Fachtagung Normung & Technik vom 6. Juni 2024. Hier wird die Richtlinie FE-18/1 im Kontext mit der aktuellen Marktüberwachung und der Schnittstelle zur DIN 18008-4 mit dem Titel Absturzsichernde Verglasung diskutiert.
BauNetz Wissen:
Fachbeitrag im Bereich Beschläge/Regeln & Richtlinien zur ift-Richtlinie FE-18/1. BauNetz Wissen bietet eine fortlaufend aktualisierte Einordnung der Richtlinie als anerkannte Regel der Technik für die Bemessung von Sicherheitsbeschlägen.
ift Rosenheim:
Fenster mit Öffnungsbegrenzung zur Absturzsicherung:
24.09.2021 — September 2021. In dieser Publikation vom ift Rosenheim wird die Differenzierung ift-Richtlinie für Fenster mit Öffnungsbegrenzern vorgetragen.
1.2.1 Was sagen die Berufsgenossenschaften zu den Öffnungsbegrenzern als Absturzsicherung?
Die Berufsgenossenschaften oder kurz BG und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung oder kurz DGUV akzeptieren Öffnungsbegrenzer als Lösung zur Absturzsicherung nicht uneingeschränkt. Beide halten dazu Akzeptanz und verknüpfen die Lösung an sehr strikte technische und organisatorische Bedingungen.
Hier sind die zentralen Quellennachweise und deren Bewertung:
1. ASR A2.1 Schutz vor Absturz:
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 ist das maßgebliche Regelwerk.
Status Stand 2026 ist der, dass die BG diese technische Maßnahme Akzeptiert sofern diese die Schutzziele erreicht.
Anforderung:
Nach der Maßnahmenhierarchie im Beispiel eines TOP-Prinzips ist ein kollektiver Schutz von Umwehrung und Brüstung immer vorrangig. Ein Öffnungsbegrenzer wird nur dann als Ersatz akzeptiert, wenn er gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert ist. Ein einfacher Griff, der den Begrenzer für jedermann entriegelt z. B. zum Putzen, gilt für die BG oft als unzureichend für den dauerhaften Personenschutz.
2. DGUV Information 208-014 war ehemals BGI 669:
Die DGUV Information 208-014 zum Thema Glastüren, Glaswände beschäftigt sich zwar primär mit Glas, definiert aber die Anforderungen an die Absturzsicherung im Arbeitsumfeld.
Status Stand 2026: Kritische Akzeptanz.
Anforderung:
Die BG fordert hier, dass die absturzsichernde Funktion durch das Zusammenwirken von Glas, Rahmen und Beschlag erreicht werden muss. Die Wirksamkeit muss nachgewiesen sein. Beispielsweise mit einer Stoßfestigkeits-Prüfung. Da die ift-Richtlinie FE-18/1 genau diesen Nachweis für Beschlag und Rahmenbefestigung regelt, dient sie der BG als technischer Beleg für die Eignung der Komponente.
3. ISAB oder Informationsschrift öffenbare absturzsichernde Bauelemente:
Dies ist ein Gemeinschaftswerk unter Mitwirkung der Unfallversicherungsträger wie zum Beispiel der VBG.
Status Stand 2026: Empfohlenes Fachdokument zur Umsetzung der Richtlinien.
Anforderung:
Hier wird klargestellt, dass die Öffnungsweite meist mit 100 mm bis max. 120 mm so begrenzt sein muss, dass ein Durchsturz unmöglich ist. Die BG akzeptiert die Lösung, wenn der Verschluss nur mit Spezialwerkzeug oder einem verschließbaren Griff mit Schlüssel durch eine beauftragte Person wie zum Beispiel eines Facility Managements betätigt werden kann.
1.3 Zusammenfassung:
Damit sind jetzt die wichtigsten Grundlagen bereits hier aus den Veröffentlichungen der BG deutlich zu erkennen. Das gesamte Unterfangen ist somit nur möglich, wenn die Öffnung zur Lüftung von Fachpersonal kontrolliert vorgenommen wird. Das heißt, dass keine fremde Person oder ein Gast in den Räumen, dieses Fenster öffnen kann. Das Öffnen unterliegt nur einem Fachpersonal, das für diese Öffnung auch geschult sein muss. Das kann Personal des Facility Management sein, oder aber es wird Stockwerkweise eine Person dazu ausgebildet, diese Fenster sach- und fachgerecht zum Lüften zu öffnen.
Ein wichtiges Kriterium ist, dass die Entriegelung des Beschlags nicht mit einem einfachen ausklicken gelöst werden kann. Hier müssen eventuell Sonderlösungen eingerichtet werden.
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Abt. II Dokumentation des Öffnungsbegrenzers
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 oder welche Hürden müssen hier genommen werden?
2.0 Dokumentation des Öffnungsbegrenzers
2.1 Die Baurechtliche Anerkennung:
Früher waren die Öffnungsbegrenzer reine Grundlagen des Fensterbaus und konnten nicht auf andere Funktionen wie Absturzsicherung übertragen werden.
Das hat sich allerdings zwischenzeitlich geändert und wurde vom ift in der ift-Richtlinie FE-18/1 aufgenommen.
Dort ist gerade das Problem als Absturzsicherung behandelt worden. Aufgepasst werden muss hier aber, dass diese konkreten Anforderungen je nach Bundesland in den Landesbauordnungen in Verbindung der Absturzhöhe variieren.
Es gibt allerdings keine Landesbauordnung, bei der die ift-Richtlinie FE-18/1 mit Wortlaut enthalten ist. Aber es gibt auch keine normative DIN-Norm, die diesen Inhalt der ift-Richtlinie FE-18/1 expliziert wieder gibt.
2.1.1 Warum gibt es die ift-Richtlinie FE-18/1?
Diese Richtlinie wurde dazu erstellt um bestehende Normen mit Lücken zu schließen. Speziell die Europäischen Normen in die nationale Umgangsform in Deutschland zu bringen.
2.1.2 Die Legende zum Öffnungsbegrenzer:
Normativ gehört der Öffnungsbegrenzer in die europäische Norm DIN EN 13126-5 für Beschläge für Fenster und Fenstertüren – Anforderungen und Prüfverfahren für Vorrichtungen zur Begrenzung des Öffnungswinkels von Fenstern. Beschrieben wird dort zwar nur das Prüfverfahren für Öffnungsbegrenzer und gilt dort in der Zitatstelle nicht gegen die Sicherung gegen Absturz.
2.1.3 ift-Richtlinie FE-18/1:
Sie wurde gerade deshalb ins Leben gerufen um gerade diese Lücke zwischen Beschlagbauteil und Absturzsicherung zu schließen.
Die Zielsetzung dabei ist, auch bei Absturzsicherungen Fensterflügel zu planen und konzipieren um auch eine Lüftungsmöglichkeit im Lüftungskonzept sicher zu stellen. Das ist hauptsächlich bei Altbausanierungen der Fall, wo Zwangslüftungen nicht mehr nachgerüstet werden können.
Allerdings nur mit einer funktionierenden Begrenzungsgröße um den Absturz zu sichern. Was jetzt mit der ift-Richtlinie FE-18/1 über die Begrenzungsfunktion der DIN EN 13126-5 hinaus geht.
2.2 Die Definition zur Musterbauordnung oder kurz MBO:
Erst jetzt mit der ift-Richtlinie FE-18/1 wird der Bezug zu den Landesbauordnungen sichergestellt. Dort sind die allgemeinen Anforderungen an eine Absturzsicherung in den Brüstungshöhen genau definiert.
Dabei gilt:
Absturzhöhe bis 12 Meter:
Hier muss die Brüstungshöhe mindestens 0,80 Meter betragen.
Absturzhöhe über 12 Meter:
Hier muss die Brüstungshöhe mindestens 0,90 Meter betragen.
2.2.1 Die Messweise:
Hier gilt nach der MBO die Höhe der Oberkante des fertigen Fußbodens bis zur Oberkante des Brüstungsriegels oder der Fensterbank.
2.2.2 Die Sonderregelungen oder Zusatzvorrichtungen:
Jetzt ist in den LBOs verankert, dass bei unterschreiten der vorangegangenen Maßangaben, mit zusätzlichen Vorrichtungen wie beispielsweise Geländer oder Stangen die Sicherung hergestellt werden kann.
Bis dato war dies so, dass mit diesen Zusatzvorrichtungen die geforderte Höhe der Brüstung somit hergestellt werden kann. Dies gilt für Fensterbrüstungen und Verwahrungen.
Allerdings die Geländer dabei meist höher gefordert werden.
Bei Absturzhöhe 12 m:
Hier liegt die Geländerhöhe bei 0,90 m.
Bei Absturzhöhe über 12 m:
Hier liegt die Geländerhöhe dann bei 1,10 m.
2.2.3 Abweichungen in den LBOs:
Hier können jetzt allerdings bei den unterschiedlichen Ländern auch Abweichungen entstehen, da die MBO lediglich ein Basisrahmen der einzelnen LBOs darstellen.
Daher muss immer in die entsprechende Landesbauordnung unter dem Begriff Absturzsicherung aktuell nachgelesen werden.
2.3.4 Die zu schließende Lücke:
Somit stellt die ift-Richtlinie FE-18/1 eine branchenspezifische, technische Regel dar
um die bestehenden Normen mit den Öffnungsbegrenzern als Beschlagbauteil zu ergänzen.
Also die ift-Richtlinie FE-18/1 bestehende Normen zusammenfasst und diese mit den Fensterbeschlägen in eine Harmonisierung bringt. Dabei stellt die ift-Richtlinie FE-18/1 allerdings eine eigenständige normative Dokumentation dar. Festgelegt auf Fensterbeschläge mit absturzsicheren Fensterbegrenzer.
2.3.5 Noch nicht in den LBOs aufgenommen:
Allerdings muss erkannt werden, dass die ift-Richtlinie FE-18/1, 2025 noch in keinem Bundesland real aufgenommen wurde. Zumindest nicht als Textbestandteil. Das ist die Grauzone der ift-Richtlinie FE-18/1, die zum Standard der Absturzsicherung wurde. Denn die LBOs der Länder beschäftigen sich textlich lediglich mit den allgemeinen Bestimmungen von Brüstungen, Umwahrungen und Absturzsicherungen. Also verfolgen die LBOs lediglich das primäre Schutzziel, dass keine Person abstürzen kann und zu Schaden oder zu Tode kommt.
2.4 Die Konkrete technische Umsetzung:
Diese erfolgt technisch gesehen in der Umsetzung auf den Baustellen über die Verwaltungsvorschriften den sogenannten Technischen Baubestimmungen oder kurz VV TB der Länder.
Was wird hier Umgesetzt bzw. verlangt?
Hier müssen wir wissen, dass die VV TB der Länder keine DIN Bestimmung darstellen. Wie beispielsweise die DIN 18008 für Glas. Dort werden die DIN-Grundlagen expliziert namentlich in den Anlagen der VV TB erwähnt, allerdings nur als Eingeführte Technische Baubestimmungen in der dortigen Bezeichnung.
Die ift-Richtlinie FE-18/1 wird dort meist nicht explizit aufgeführt.
Wo wir jetzt bei den anerkannten Regeln der Technik angelangt sind. Das heißt, dass die ift-Richtlinie FE-18/1 2025 zur allgemein anerkannten Richtlinie aufgestiegen ist und von den Baubehörden und Prüfingenieure der Bundesländern in den Landesbauordnungen so auch akzeptiert wird. Damit wird die ift-Richtlinie FE-18/1 als gültiger Prüfnachweis akzeptiert um die Anforderungen der LBO an die Absturzsicherung zu erfüllen.
2.4.1 Ausschreibungen aus 2025:
In den Ausschreibungen 2025 wird aus privatrechtliche Relevanz heraus in den Ausschreibungen und den Bauverträgen die ift-Richtlinie FE-18/1 als standardisiert betrachtet, wenn die Absturzhöhe unter der der LBO des Landes des Einbaus liegt.
Somit die Öffnungsbegrenzer als Zusatzbauteil die Absturzsicherung auch sicherstellen können, wenn die Brüstung niederer liegt wie in der LBO verankert. Wissen müssen wir allerdings, dass keines der Bundesländer die ift-Richtlinie FE-18/1 gesetzlich festgeschrieben hat. Allgemein gesehen ist Sie allerdings für Planer ein Werkzeug, um die allgemeine Verkehrssicherheit der LBO sicherzustellen. Zumindest bei Fenstern, die unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Brüstungshöhe liegen. Somit der Öffnungsbegrenzer in Verbindung mit der ift-Richtlinie FE-18/1 zur Rechtsicherheit auf der Baustelle führen dürfte.
Hier einige Links zu BOSIG-Produkt Seminaren:
Link zu: Pfosten-Riegel Fassaden
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Ansprüche an die Dokumentation
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 oder die Ansprüche nicht unterschätzen!

Hör – und Sehprobe Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1:
Thema: Dokumentationspflicht für Öffnungsbegrenzer nach ift FE-18/1: Wer Öffnungsbegrenzer als Absturzsicherung einsetzt, trägt eine hohe Verantwortung. Die ift-Richtlinie FE-18/1 verlangt von Herstellern, Planern und Fachbetrieben eine lückenlose Dokumentation. Denn: Nur so wird die Lösung 2025 als Ersatz für fehlende Brüstungshöhen rechtskräftig anerkannt. Der Kern der Dokumentation ist der Nachweis der Anforderungsstufe. Während Stufe 1 nur den Komfort regelt, ist Stufe 2 für die Absturzsicherung zwingend. Hier muss belegt werden, dass der Beschlag Stoßbelastungen und Fehlbedienungen sicher standhält. Unverzichtbar ist ein technisches Prüfzeugnis, etwa vom ift Rosenheim. Es bestätigt die mechanische Festigkeit im Gesamtsystem – angelehnt an die Prüfnorm DIN EN 13126-5. Unterschieden wird dabei genau: Ein Sicherheitsbegrenzer muss die Öffnung dauerhaft auf maximal 100 mm begrenzen. Bei Kindersicherheitsbegrenzern verschärft sich das Schutzziel auf ca. 89 mm, um ein Hindurchschlüpfen zu verhindern. Wichtig für die Planung: Diese Beschläge sind kein Ersatz für Brandschutzbeschläge. In der Feuerwiderstandsfähigkeit werden sie meist in Klasse 0 ohne Anforderungen gelistet. Sicherheit am Bau braucht Belege – dokumentieren Sie fachgerecht! Seit gespannt auf das nächste Short.
Hör – und Sehprobe Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1:
Thema: Dokumentationspflicht für Öffnungsbegrenzer nach ift FE-18/1:
2.5 Was wird an Dokumentationen verlangt?
Um Rechtskräftig zu agieren, verlangt die ift-Richtlinie FE-18/1 mit dem Titel Fenster mit Öffnungsbegrenzung eine strenge Dokumentation. Hier sind die Hersteller der Beschläge, wie auch die Planer der Gesamtbaustelle und die Fachplaner des Fensterbaus gefordert. Somit die Lösung mit den Öffnungsbegrenzern als spezielle Schutzfunktion anzusehen ist. Daraus resultiert, dass mit dieser Schutzmaßnahme auch die fehlende Brüstungshöhe ausgeglichen werden kann und auch dauerhaft erfüllt sein dürfte. So zumindest der Stand 2025. Was die politische, bautechnische Zukunft bringt, können wir nicht vorhersehen.
2.5.1 Die wesentlichen Punkte der Dokumentation:
1. Nachweis der Anforderungsstufe:
Nach der ift-Richtlinie FE-18/1, müssen zwei Nachweisstufen eingehalten werden. 1.1 Stufe 1 die Komfortanwendung:
Hier geht es vorrangig um den primären Bedienkomfort. Beispielsweise, wie der Flügel in welcher Öffnung eingestellt ist. Diese Dokumentation ist nicht unbedingt streng ausgelegt.
1.2 Stufe 2 Erweiterte Anwendung und Absturzsicherung:
Diese Stufe ist wesentlich anspruchsvoller, wenn der Begrenzer als sicherheitstechnisches Bauteil dienen soll. Hierbei muss die Dokumentation belegen, dass die Vorrichtung Stoßbelastungen und Fehlbedienungen standhält.
2.6 Technisches Prüfzeugnis:
Jetzt kommen die wesentlichen Hindernisse des Beschlags. Er muss ein Prüfzeugnis eines anerkannten Instituts wie dem ift Rosenheim haben.
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Ansprüche an Wartung und Sicherheit
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 oder brauchen wir eine Wartung?
Zeichen und Symbole regieren die Welt, nicht Worte und Gesetze.
Zitat: Konfuzius von 551 v. Chr. Bis 479 v. Chr. Chinesischer Philosoph und Staatslehrer, Begründer der Lehre von der sozialen Ordnung und der menschlichen Verantwortung.Was die Richtlinie in Worten verspricht, muss das Warnschild als Zeichen der Gefahr im Alltag halten.
Zitat: Wilfried Berger 2024, Sachverständiger und Begründer vom BauFachForum, Wilfried Berger.

Der chinesische Staatslehrer Konfuzius prägte vor über 2.500 Jahren den Lehrsatz: Zeichen und Symbole regieren die Welt, nicht Worte und Gesetze. Überträgt man diese antike Weisheit auf die moderne Fassadenarchitektur und die ift-Richtlinie FE-18/1, klafft eine Schere zwischen der kritischen Diskrepanz der Theorie und der Praxis auf.
Die Macht der Worte aus der Richtlinie:
Die Anforderungsstufe 2 der FE-18/1 ist ein technisches Machtwort. Sie definiert Stoßbelastungen, mechanische Festigkeiten und Prüfzyklen. Doch so präzise diese Worte der Normung auch sind, sie existieren nur im Prüfzeugnis. Ein Fensterflügel im zehnten Obergeschoss weiß nichts von seiner Zertifizierung, wenn der Nutzer ihn im Alltag falsch bedient.
Die Herrschaft der Zeichen und der Schilder:
Hier setzt die konfuzianische Erkenntnis an:
Nicht der Paragraph der Landesbauordnung verhindert den Absturz, sondern das BG-Schild am Rahmen. Die Sicherheitszeichen und Warnhinweise sind die eigentlichen Gesetze am Bauwerk. Sie sind die einzige Sprache, die der Nutzer auch versteht, wenn er zum Fenstergriff greift. Ohne diese Symbole bleibt die technisch aufwendigste Absturzsicherung ein stummes, wirkungsloses Sicherheits-Instrument.
Die kritische Bilanz für das BauFachForum:
Wir müssen uns fragen: Verlassen wir uns zu sehr auf die Worte der Herstellerzertifikate? Ein Öffnungsbegrenzer, der zwar die DIN EN 13126-5 erfüllt, aber dessen Warnbeschilderung fehlt oder ignoriert wird, ist eine Haftungsfalle par excellence.
Sicherheit ist kein statischer Zustand, der mit der Abnahme endet. Wenn die Zeichen oder Schilder fehlen, verlieren die Gesetze oder hier die Richtlinien ihre Herrschaft über das Risiko. Wahre Absturzsicherung nach der ift Richtlinie FE-18/1 ist daher immer eine Einheit aus geprüfter Mechanik und unmissverständlicher Symbolik. Wer eines von beiden vernachlässigt, plant am Schutzziel auch bei dieser Sonderlösung vorbei.
Begriffe zum Thema Wartung und Beschilderung:
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Hier einige Links zu BOSIG-Produkt Seminaren:
Link zu: BOSIG Produkte und Witterung
Link zu: DIN 18195 erreichen mit BOSIG Bauwerksabdichtungen
Link zu: BOSIG Optima im Holzbau
Link zu: 2017 Bauwerksabdichtungs-Reform 18195 zu 18531 – 18535
Geforderte Prüfzeugnisse
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 oder die Prüfzeugnisse dürfen nicht missachtet werden!
Krise ist ein produktiver Zustand. Man muss ihr nur den Beigeschmack der Katastrophe nehmen.
Zitat: Max Frisch von 1911 bis 1991. Sein Beruf war diplomierter Architekt der ETH Zürich. Er baute unter anderem das berühmte Freibad Letzigraben in Zürich.Echte Sachverständigkeit zeigt sich nicht im fehlerfreien Lesen von Normen, sondern im unbestechlichen Erkennen der mechanischen Wahrheit hinter dem Papier. So wie ein Genie an starren Systemen scheitern kann, entscheidet am Fenster nicht der Paragraph über das Leben, sondern die geprüfte Standfestigkeit der Anforderungsstufe 2.
Zitat: Wilfried Berger 2026, Sachverständiger und Begründer vom BauFachForum, Baulexikon Wilfried Berger.

Wir haben ein kritisches Haftungsthema mit dem Öffnungsbegrenzer und der Absturzsicherung und damit verbunden ein sarkastisches Zitat vom Autor Wilfried Berger.
Die Anekdote zu diesem Zitat von Max Frisch:
Albert Einstein fiel 1895 durch die Aufnahmeprüfung des Polytechnikums in Zürich was die heutige ETH ist. Er war damals erst 16 Jahre alt.
Die Fakten zur Ablehnung:
Ablehnt wurde er nicht in allen Fächern. Albert Einstein glänzte zwar in Mathematik und Physik, scheiterte aber an den Sprach- und Geschichtsfächern sowie in Biologie.
Die Empfehlung:
Der damalige Rektor Albin Herzog war dennoch so beeindruckt von Albert Einsteins mathematischem Talent, dass er ihn nicht einfach wegschickte. Er riet ihm, das Abitur an der Kantonsschule in Aarau nachzuholen. Immer im Hintergrund, dass Albert Einstein damals 16 Jahre war und kaum eine Schulausbildung nachweisen konnte.
Die Rache von Einstein:
Albert Einstein kehrte mit 17 Jahren also ein Jahr nach der Ablehnung zurück und wies seine Matura vor und wurde ohne erneute Prüfung zugelassen.
Und das ist die Fragestellung unseres Problems: Das Einstein-Prinzip oder die System-Blindheit der Menschen?
Erkennen wir Menschen noch Genies oder Gott 2026?
Na ja wie Ihr ja das BauFachForum kennt, provoziert der Autor nicht ohne Grund. Geht es nicht um die Grundlage 2026, dass Idioten wie Donald Trump versuchen andere Länder Tot zu bombardieren, um an seine finanzielle Macht zu kommen? Und wenn er bemerkt, dass sein Krieg eskaliert, einen Rückzug macht und andere Staaten wie auch Deutschland und Europa dafür verantwortlich macht, dass die jetzt seinen buchstäblichen Murks wieder reparieren sollen?
Ein Beispiel der Machtkrankheit unserer Mächtigen:
Am 02.04.2026 mit einem versuchten Aprilscherz verurteilte Putin in Moskau, vor einem russischen Gericht den Düsseldorfer Karnevalswagenbauer Jacques Tilly.
Das Moskauer Gericht verurteilte ihn in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von acht Jahren und sechs Monaten in einer Strafkolonie sowie einer Geldstrafe von 200.000 Rubel. Wir erkennen, dass 2026 bei den mächtigen der Welt nicht mehr die Logik oder die Vernunft mit Geist und Seele regiert, sondern Verblendung mit Machtgier um alles was es koste. Dabei werden die gesamten Menschenrechte mit Füßen getreten und Menschen machen sich zu lebenden Götter. Somit auch berechtigt am Karfreitag 2026 die Frage gestellt werden darf, ob wir heute überhaupt noch in der Lage wären, Gott oder Jesus Christus zu erkennen, wenn er vor uns stünde?
In der Welt des BauFachForums werden solche Geschichten oft als Parabel dafür genutzt, dass man sich nicht beirren lassen darf, wenn ein System oder eben gerade solche groteske Urteile wie hier aus Russland die Menschheit nicht mehr versteht. Daher ist es umso wichtiger, dass wir die technische Expertise wie hier beispielsweise mit der ift Richtlinie FE-18/1 so vortragen, dass sie unbestreitbar ist.
Albert Einstein im Vergleich:
Auch der Direktor Albin Herzog lehnte Albert Einstein ab, weil er sich nur starr an einem unvollständigen Prüfungsschema festhielt. Er sah die mathematische Genialität, aber verwarf das Ganze wegen formaler Mängel.
Die Parallele:
Wenn wir heute starr nur auf Brandschutz-Paragraphen starren und dabei die mechanische Absturzsicherung in der ift Richtlinie FE-18/1 vernachlässigen, begehen wir denselben Fehler. Wir lehnen eine sichere Lösung ab, nur weil sie nicht in das Standard-Raster passt.
Die Legasthenie des Sachverständigen Wilfried Berger, kann hier gleich betrachtet werden. Der Fokus wird hier nicht auf die Behinderung gelegt, sondern auf das Mögliche, was aus dieser Substanz an Positivem herausgeschöpft werden kann.
Wenn ein Sachverständiger wie Wilfried Berger, mit Legasthenie arbeitet, ist das kein Makel, sondern ein Sicherheitsvorteil. Warum? Weil er sich nicht auf das flüchtige Lesen von Werbetexten verlässt. Er muss die Struktur der Norm wie hier beispielsweise der Anforderungsstufe 2 und die Mechanik des Beschlags nach DIN EN 13126-5 regelrecht sezieren. Seine Schwäche der Behinderung zwingt ihn dabei zur maximalen technischen Tiefe. Der Sachverständige Berger liest nicht, was dort stehen sollte, sondern prüft, was dort wirklich steht.
Die Produktive Krise der Absturzsicherung:
Ein Fenster ohne Brüstung ist eine potenzielle Katastrophe im Bauwesen oder in unserem Beispiel die Krise. Anstatt davor zu kapitulieren, nutzt das BauFachForum die ift-Richtlinie FE-18/1 als Werkzeug. Wir nehmen der Gefahr den Beigeschmack der Katastrophe, indem wir die Dokumentation zur unüberwindbaren Hürde machen. Nur wer beweist die Anforderungsstufe Stufe 2 kennt und der Beschlag dies hält, verwandelt das Risiko in Sicherheit. Auch in Bezug auf euere Rechtsicherheit in diesem problematischen Thema.
Begriffe zum Thema Öffnungsbegrenzer und Brandschutz:
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Was ist die DIN EN 13126-5?
Hierbei handelt es sich um die europäische Prüfnorm für Vorrichtungen zur Begrenzung des Öffnungswinkels von Fenstern und Fenstertüren. Sie legt die Anforderungen und Prüfverfahren für die Festigkeit und Dauerfunktionstüchtigkeit dieser Beschläge fest.
Kerninhalte der Norm:
Diese Norm stellt sicher, dass ein Fensterflügel einen vordefinierten Öffnungswinkel nicht überschreitet, um etwa ein Anschlagen an die Laibung zu verhindern oder eine Grundlüftung zu ermöglichen.
Die Kategorien:
1. Sicherheitsbegrenzer:
Die Sicherheitsbegrenzer müssen dabei so stabil sein, dass sie die Öffnung dauerhaft begrenzen offen halten. Meist mit einem Einstands-Spalt von 100 mm, um ein Hindurchfallen zu verhindern.
2. Kindersicherheitsbegrenzer:
Hier wird das Schutzziel nochmals strenger geregelt. Wenn Kinder an diesen Fenstern zu erwarten sind, muss der Öffnungseinstand auf ca. 89 mm verringert werden. So soll das Hindurchschlüpfen von Kleinkindern unterbunden werden.
3. Einschränkung:
Die DIN EN 13126-5 allein gilt nicht als vollständiger Nachweis für die Absturzsicherung im Sinne des Baurechts. Sie prüft lediglich den Beschlag, nicht aber dessen Verankerung im jeweiligen Profilsystem unter realen Stoßbelastungen.
4. Bezug zur ift-Richtlinie FE-18/1:
Während die DIN EN 13126-5 die Basis für die Beschlagprüfung bildet, schließt die ift-Richtlinie FE-18/1 die Sicherheitslücke für die Absturzsicherung. Für die im BauFachForum relevante Anforderungsstufe 2 der Absturzsicherung müssen die Beschläge über die Norm hinausgehende dynamische Stoßprüfungen im Gesamtsystem bestehen.
Wichtiger Hinweis für die Dokumentation:
Ein Beschlag mit dem Zertifikat nach DIN EN 13126-5 erfüllt nur dann die Funktion der Absturzsicherung, wenn er zusätzlich nach der ift-Richtlinie FE-18/1 geprüft und als Stufe 2 deklariert ist.
Hier einige Links zu BOSIG-Produkt Seminare:
Link zu: Grundseminar zu den Anforderungen aus dem Leitfaden Fenstereinbau
Link zu: BOSIG-Produkte auf der Frontale 2017 in Nürnberg
Link zu: Bauphysik Fenstereinbau Sachkundeprüfung Fensterbau
Link zu: Decopaint-Richtlinie
Link zu: Startseite der Decopaint-Richtlinien
Nicht ohne Prüfgrundlagen
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 oder macht ja nichts nach dem Bauchgefühl!
2.6.1 Was muss dieses Prüfzeugnis enthalten?
Mechanische Festigkeit:
Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der Begrenzer als Beschlag entsprechend belastbar ist und zum anderen auch im Profilsystem integriert ist.
Diese Prüfung ist angelehnt vergleichbar mit der DIN EN 13126-5 in der Belastbarkeit.
Hierbei ist die DIN EN 13126-5 eine technische Prüfnorm für Baubeschläge. Spezifisch ausgelegt in der Vorrichtung der Öffnungsbegrenzung von Fenster und Fenstertüren.
Die Kerninhalte der Norm liegt darin, die Anforderungen und Prüfverfahren für die Dauerfunktionstüchtigkeit festzustellen. Dazu zählen Festigkeit und Schutzwirkung von Öffnungsbegrenzern. Mit diesen Beschlägen soll verhindert werden, dass ein Fenster einen bestimmten Öffnungswinkel überschreitet.
Dabei werden in der DIN EN 13126-5 in zwei Hauptkategorien unterschieden.
2.6.2 Der Sicherheitsbegrenzer:
Hier wird der allgemeine Schutz geprüft. Dabei gilt, dass die maximale Öffnung meist bei 100 mm stabil nach den Prüfgrundlagen dauerhaft begrenz sein muss.
2.6.3 Der Kindersicherheitsbegrenzer:
Hier sind wir in der gleichen Grundlage wie vor. Allerdings muss hier die Öffnungsstellung auf maximal ca. 89 mm begrenzt sein. Das Schutzziel ist dabei das Hindurchschlüpfen von kleiner Kinder zu verhindern.
2.6.4 Bezug zum Brandschutz und zu Fluchtwegen:
Der Brandschutz ist dabei mit den Öffnungsbegrenzern erheblich eingeschränkt. Daher ist diese Norm nur indirekt für den Brandschutz zuständig.
2.6.5 Kein Ersatz für Brandschutzbeschläge:
Schauen wir in die DIN EN 13126-5 ist die Feuerbeständigkeit wohl als Zitat enthalten. Die Bewertung der Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit werden diese Öffnungsbegrenzer allerdings in der Klasse 0 mit dem Vermerk keine Anforderung gelistet bzw. bewertet.
Dokumentationspflicht
Öffnungsbegrenzer Absturzsicherung Richtlinie-ift-FE-18/1 und was ist mit Wartung und Unterhalt?
Was nicht geschrieben steht, existiert nicht.
Zitat: Napoleon Bonaparte von 1769 bis 1821. Er war Französischer Kaiser und Schöpfer des Code civil der als Schöpfung des modernen Rechtsbuch wurde.
Napoleon wusste, dass es ohne Schriftstück keine Existenz gibt. Im modernen Fensterbau bedeutet das: Wer die Prüfung nach FE-18/1 nicht lückenlos dokumentiert, verliert im Ernstfall seine rechtliche Existenzgrundlage. Dokumentation ist nicht immer lästiger Papier-Kram, sondern das Fundament der Haftungsfreistellung von der Bauherrschaft, dem Planer und Handwerker.
Zitat: Wilfried Berger 2026, Begründer vom BauFachForum, Baulexikon Wilfried Berger.

Im Bezug auf den Öffnungsbegrenzer als Absturzsicherung muss klar erkannt werden, dass in der Dokumentation alles so aufgeführt sein muss, dass exakt die Stufe 2 erkannt werden kann. Ein beinahe richtiger Begriff wie Fensterbegrenzer reicht haftungsrechtlich im Schadensfall und im Schadenersatzprozess sicherlich nicht aus.
Dazu vorab einmal einige Urteil zu diesem Thema:
1. Das Funktionstauglichkeits-Urteil vom BGH:
Der Bundesgerichtshof oder kurz BGH, hat in ständiger Rechtsprechung unter anderem auch im Urteil vom 13. Januar 2005, VII ZR 15/04 klar geurteilt, dass ein Werkunternehmer eine Erfolgsgarantie für ein funktionstaugliches Werk übernimmt.
Übertragung auf die FE-18/1 bedeutet dies, dass wenn ein Öffnungsbegrenzer als Absturzsicherung dienen soll, die Dokumentation die Anforderungsstufe 2 lückenlos nachweisen muss. Anderenfalls wird das Werk in den Grundsatz mangelhaft eingestuft, da die vereinbarte Funktion der Sicherheit nicht belegt ist.
1.1 Die Beweislast vor und nach der Abnahme:
Ein zentraler Punkt für die Dokumentation ist der Zeitpunkt der Abnahme.
Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Ohne die Dokumentation nach der ift Richtlinie FE-18/1 kann er diesen Beweis für eine Absturzsicherung faktisch nicht führen und erbringen.
Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Besteller den Mangel beweisen. Eine lückenlose Dokumentation ist hier die Lebensversicherung des Handwerkers gegen spätere Ansprüche.
Festgehalten sind diese Grundlagen im BGB und der VOB/B:
1.2 Im Bürgerliches Gesetzbuch oder kurz BGB:
Die zentrale Norm ist der § 633 BGB mit dem Titel Sach- und Rechtsmangel.
1.2.1 Der Wortlaut zum § 633 Abs. 1:
Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
1.2.2 Der Wortlaut zum § 633 Abs. 2:
Das Werk ist mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, muss es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen.
Für die Absturzsicherung durch Öffnungsbegrenzer nach der ift Richtlinie FE-18/1 bedeutet dies, dass die Dokumentation die Absturzsicherheit nach der Stufe 2 erkennbar wird und bewiesen ist.
2. In der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder kurz VOB/B:
Hier ist die Mangelfreiheit in § 13 VOB/B mit dem Titel Mängelansprüche geregelt.
2.1 Der Wortlaut § 13 Abs. 1:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Als Zusatzkriterium dann noch:
Die Leistung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
3. Zusammenfassung für unserer Kriterium der Dokumentation des Öffnungsbegrenzers als Absturzsicherung:
Für unserer Thema bedeutet das, dass ein Einbau ohne Beachtung der Richtlinie FE-18/1 und der Anforderungsstufe 2 mit der Dokumentation bereits ein Mangel vorliegen würde. Der Mangel wäre daraus abzuleiten, weil die anerkannten Regeln der Technik verletzt worden wären.
Die Unterscheidung von BGB und VOB/B in der Praxis:
Das BGB:
Das BGB konzentriert sich stark auf die vereinbarte Beschaffenheit.
Die VOB/B:
Die VOB mit dem Teil B hebt zusätzlich die anerkannten Regeln der Technik hervor, was bei Sicherheitsbauteilen wie Absturzsicherungen eine extrem hohe Hürde für den Unternehmer darstellt.
Wer als Fensterbauer also die ift FE-18/1 ignoriert, liefert ein mangelhaftes Werk nach § 633 BGB und § 13 VOB/B, da die Schutzfunktion der Absturzsicherung technisch nicht nachgewiesen ist.
4. Prüf- und Hinweispflicht nach dem OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf weist mit diesem Beschluss vom 19.11.2019 – 23 U 208/18 beispielsweise deutlich darauf hin, dass der Bauunternehmer eine strenge Prüf- und Hinweispflichten hat und diese auch ausüben muss.
4.1 Die Haftungsfalle:
Baut ein Fensterbauer einen Öffnungsbegrenzer ein, der nur Stufe 1 als Standard-Komfort erfüllt, obwohl eine Absturzsicherung der Stufe 2 verlangt wird, haftet der Bauunternehmer wie auch der Handwerker in vollem Umfang, wenn sie nicht schriftlich auf die fehlende Eignung hingewiesen haben.
5. Mithaftung des Planers und Architekten:
Gerichte urteilen bei fehlender Absturzsicherung oft auf eine solidarische Haftung. Das heißt, dass der Planer mit der Auswahl eines fehlerhaften Bauteiles gesamtschuldnerisch mit haftet. Das wäre streng genommen ein sogenannter Planungsfehler.
Der Unternehmer haftet dabei dann für die fehlerhafte Ausführung oder fehlende Dokumentation.
Fazit vom Sachverständigen Wilfried Berger BauFachForum:
Gerichte werten das Fehlen sicherheitstechnischer Nachweise wie hier mit der ift Richtlinie FE-18/1 oft als erheblichen Mangel, selbst wenn noch kein Unfall passiert ist, da allein das Risiko eines Gefahreintritts die Funktionsfähigkeit des Werkes beeinträchtigt.
Begriffe zum Thema Dokumentationspflicht:
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Die Dokumentationspflicht im Bauwesen:
Auch die Dokumentationspflicht ist gesetzlich klar und deutlich geregelt und bildet mit dieser Verpflichtung für den Handwerker auch die Sicherheit an Leib und Leben.
Die Dokumentationspflicht regelt die lückenlose Aufzeichnung aller planungs- und ausführungsrelevanten Daten eines Bauvorhabens. Sie dient dem Nachweis, dass die anerkannten Regeln der Technik, wie hier im Fall die ift-Richtlinie FE-18/1 eingehalten wurden. Ohne diese Dokumentation gilt eine Leistung im Schadensfall rechtlich oft als mangelhaft, da der fachgerechte Einbau nicht bewiesen werden kann. Siehe vor die Rechtsverweise zu den Urteilen.
Die gesetzlichen Grundlagen der Dokumentationspflicht:
Aus dem Bürgerliches Gesetzbuch oder kurz BGB:
Nach § 633 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Dokumentation wie beispielsweise ein Montageprotokolle ist dabei der einzige Weg, die Erfüllung dieser Pflicht nachzuweisen.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder kurz VOB/B:
Gemäß § 14 VOB/B ist die Dokumentation Voraussetzung für die prüfbare Abrechnung und die förmliche Abnahme. Das ist auch für den Handwerker eine wichtige Grundlage, dass er zu seinem Geld kommt.
Landesbauordnungen oder kurz LBO der verschiedenen Länder:
Das ist der Unterschied der Sicherheitsstufe 1, die er Öffnungsbegrenzer halten muss zur Sicherheitsstufe 2, die aufgerüstet werden muss. Der Personenschutz wird erst in der Stufe 2 verlangt. Was ja unser Schutzziel darstellt. Daher unterscheiden und fordern auch die LBOs die Einhaltung der Standsicherheit und des Personenschutzes.
Dazu gehören dann auch die Dokumente wie beispielsweise dem Übereinstimmungszeichen oder kurz Ü-Zeichen oder die CE-Leistungserklärung zu den einzelnen Produkten. Diese müssen belegen, dass die verwendeten Bauteile auch zur Absturzsicherung bauaufsichtlich zugelassen sind. In unserem Fall der Öffnungsbegrenzern ist dies dann nicht nur ein einzelnes Bauteil, sondern eine komplette Dokumentation bis hin zur Beschilderung der Gefahrenbereiche.
Das Produktsicherheitsgesetz oder kurz ProdSG:
Aus dieser Gesetzesgrundlage heraus werden die Hersteller durch die Gesetzeslage verpflichtet als Inverkehrbringer, Instruktionen und Warnhinweise wie beispielsweise BG-Schilder mitzuliefern und deren Übergabe zu dokumentieren. Bei den Öffnungsbegrenzer sind dies auch die Fensterbauer, die Ihre Fenster mit in den Verkehr bringen.
Fazit für das BauFachForum vom Sachverständigen Wilfried Berger:
Wer als Sachverständiger oder Planer auf die Dokumentation verzichtet, handelt grob fahrlässig. Die ift FE-18/1 fordert in der Anforderungsstufe 2 explizit den Nachweis der Systemprüfung. Und hier ist Papier der einzige Schutz vor der Haftungsfalle.
