29.3.7 OLG Urteil Werbung mit Prüfsiegeln

      
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Kurzbeschreibung zum Thema:


Ein Urteil, bei dem wir im Handwerk die Daumenschrauben angezogen bekommen. Denn wer im Internet beispielsweise mit einem RAL-Gütesiegel wirbt und dabei in Links zu den Prüfberichten verweigert, steht jetzt auch in der Verantwortung, dem Verbraucher alle Unterlagen bezüglich des Prüfsiegels ohne umständliche Suche bereitzustellen.


Also, wer ein Prüfsiegel abbildet und beispielsweise auf eine Prüfnummer eines Prüfinstituts verweist muss jetzt auch das entsprechende Prüfzeugnis zu der Abbildung als Information bereitstellen. Gleiches gilt somit auch für Auszeichnungen. Es können nicht mehr mit Auszeichnungen geworben werden, ohne dass die Tatsachen auch im gleichen Zuge ohne umständliches Suchen beigestellt wird.


Damit müssten jetzt auch bei Herstellern und Händler Prüfzeugnislisten auf den Homs eingerichtet werden, bei denen mit den Prüfsiegeln der Prüfinstitute und Hinweis der Prüfnummer auch direkt ein Link zum Prüfbericht eingerichtet werden müssen. Damit müsste jetzt das Abzocken< vom Fraunhoferinstitut beispielsweise mit dem Kaufen von Prüfzeugnissen ein Ende gesetzt sein. Jetzt müssen diese Prüfzeugnisse kostenfrei wie in der Schweiz zur Verfügung gestellt werden.     


Link zum Urteil: Werbung mit Prüfsiegeln.