Fall 5: Familie muss Insolvenz anmelden durch Generalunternehmer.

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Fall 5: 
Der Bau eines Hauses über einen Generalunternehmer  (GU) wird zu einer 12 jährigen Gerichts-Bau-Odyssee bis hin zum BGH.
Das Gutachten vom BauFachForum vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Erwähnt wird, dass der BGH nur Rechtsfragen erörtet. Nicht aber Sachfragen eines Sachverständigen wie hier vorgetragen.
Um was geht es?
Eine junge Familie hat sich entschlossen, ein Reihenhaus in Ingolstadt von einem nahmhaften/ansässigen Generalunternehmer (GU) bauen zu lassen. 


Dabei ist immer das Augenmerk darauf zu stützen, dass der Bauträger ja im Grundbuch eingetragen ist, damit er über das Grundbuch bzw, der Finanzkraft des Käufers das Großobjekt finanzieren kann.
Der GU hat gesetzlich vorgeschrieben meist nur die Rechte aus der Gesetzgebung heraus, mit ca. 1/3 der Bausumme aus Eigenkapital heraus, das Objekt zu beginnen. Danach muss er der Bank nachweisen können, dass BH da sind, die Geld haben und dieses in dieses Objekt auch investieren. 
Also nochmals zurück zum Anfang:
Kein Bauträger hat die Finanzkraft, ein größeres Gebäude zu erstellen, wenn er nicht für die Banken eine Besicherungsgrundlage im Grundbuch auf die Wohnung oder dem Baugrund des Hauses, das Ihm ja gar nicht gehör, über eine Hypothek besichern lässt.
Das ist Usus im deutschen Bau- und Bankenrecht. 
Die Frage: 
Die Frage ist jetzt nur, wann das Gebäude eigentlich mit einer Auflassung vom Noteriat, an die Bauherrschaft (BH) übergeben wird?
Da teuscht sich der BH. Denn wenn wie hier in diesem über 12 Jahre bis hin zum BGH führenden Prozess ist es Usus, dass der GU, selbst bei eigenen Mängeln und dernen nicht Beseitigung, mit der nicht Bezahlung des Restbetrages, die Auflösung vor dem Noterat verweigern kann.
Hat das jemand begriffen?
Also, die BH eine Grundstück gekauft hat, in dem der GU eine Hypothek eingerichtet hat. Dem BH allerdings aus dem Werk- oder Kaufvertrag zugestanden wird, dass er ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht der Schlussrate hat. Also auf die letzte Rate des Zahlungsplans auch sein Zurückhaltungsrecht anwenden/beanspruchen kann. Wenn der GU allerdings >Pfusch baut< und einer Nachbesserungen nicht nachkommt, die Grundlage nicht im Baurecht des Bau-Vertrags zu suchen ist, sondern im Recht der Grundbucheintragung.


Und wenn der GU im Grundbuch steht, gilt dieses Rückbehaltungsrecht nicht mehr. Denn jetzt kann der GU, trotz eigener Mängel am Werk, die Auflassung im Grundbuch verweigern.
Und das ist jetzt eine Grundlage vom Bundesgerichtshof, dies zu klären. Den hier im Fall hat der GU die Auflassung erzwungen, weil die Firma >Saubermann< sonst mit in das Insolvenzverfahren gedrängt worden wäre. Die BH sich allerdings gegen diese Zwangsauflösung verweigert, dass Sie von dieser >Bauruine< Besitzer wird.


Ein spannender Fall!!!
Die Berichte chronologisch aufgearbeitet zum Thema:
Link: Vorab einmal der Link zur Normen-Sammlung, die für diesen Fall angewendet werden müssen.
Link zum Blatt 250.5.1:   Wie begann alles? 


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