Widerspruchsrecht BGB Änderung für Handwerker

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Zusammenfassung:
Wenn ein Handwerker sich nicht auf diese hier vorgegebenen Grundlagen bezieht und sich nicht entsprechend daran hält, wird der Handwerker in der Zukunft sehr viel Geld verlieren. Der Gesetzgeber sieht ja sogar vor, dass bei Verstößen und dem Widerruf der Kunden/Verbraucher  bereits gezahlte Abschläge zurückgezahlt werden müssen. Siehe (3) aus dem BGB § 355. 


Lasst es nicht zu, dass eure Verträge ohne diese Widerbelehrung nichtig werden und auch während der Herstellungszeit zu euren Lasten gekündigt werden können.


Entscheidend wird bei den anstehenden rechtlichen Prüfungen sein, ob dieser BGB Grundsatz ein gegenseitig geschlossener VOB Vertrag dann den § 14 Abrechnung der DIN 1961 aushebelt?


Gleichfalls wird es spannend, ob gegenseitig geschlossene Zahlungspläne dann nicht mehr rechtswirksam werden.


Fragen, die noch ausstehen und nur mit Musterprozessen geklärt werden können. Daher hängt diese Widerrufsbelehrung an eure Aufträge, Angebote und Auftragsbestätigungen als Anlageblatt mit an. 


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