ClearoPAG Neuer Prüfbericht aktuell vom 16.12.2011!!

Wieder einmal nimmt ein neues Produkt Einzug in unserer Bauwesen. Dabei werden wieder mit >Design< Namen wie Aerosol-Klebstoff neue Dimensionen erschlossen.

 Entscheidend ist, dass das gesamte Produkt letztendlich nur mit Zulassungen beworben wird, die immer unter anderen Produktnamen, Anmeldern und allem voran mit immer anderen Rohdichten geprüft wurden.

 So wurde beispielsweise bei der Schallprüfung das Produkt so eingestellt, dass es 35 kg/m³ aufweist. So wie es die DIN 18159 für Ortschäume letztendlich für den mindest Schallschutz verlangt.

 Eine Brandprüfung zur Baustoffklasse B2, kann mit 26 kg/m³ gar nicht bestanden werden. Diese Prüfung wurde mit einer Einmengung von 29 kg/m³ bis zu einer Fugenstärke von 15 mm bestanden. Geht die Fuge über diese 15 mm hinaus erfüllt das Produkt lediglich die Baustoffklasse B3 die in Deutschland nicht verwendet werden darf.

 Verkauft wird die billige Version mit 26 kg/m³. So kann das Produkt mit den Angaben des Herstellers auf dem Etikett dem Schallschutz gar nicht gerecht werden. Dennoch steht auf dem Etikett mit der Rohdichte (26 kg/m³), dass der Schaum mit 60 dB geprüft wurde. Dies Prüfung wurde allerdings mit einer ganz anderen Einmengung vorgenommen. Eine Einmengung mit einer Rohdichte von 34 kg/m³.

Wir erkennen, dass hierbei ein ganz anderes Produkt geprüft wurde, wie hier in der Tube ist.  

 Lesen Sie auf der Seite 6 des Gutachten Achenbach, dass das Produkt bis 30 mm eingesetzt werden kann. Das ist vom öffentlich bestellten und vereidigten  Sachverständigen Achenbach mit seinem Eid den er geleistet hat eine bewusste Falschaussage. Das Produkt ist bei der MPFA Leipzig nachweislich nur bis 15 mm in der Baustoffklasse B2 zugelassen worden. Darüber hinaus, ereicht das Produkt nur die Prüfklasse B3 die in Deutschland nicht zugelassen ist. Inwieweit sich der Sachverständige Achenbach mit seinem Eid und dieser Falschaussage strafbar macht, soll die Rechtsseite prüfen.

 Liegt der Prüfbericht F.2-460/10 vom FIW München vor, lesen Sie den letzten Absatz, dass diese Prüfung nicht für die DIN 4108 verwendet werden darf. Das Produkt hat aus den Zahlen heraus, die Prüfung nach DIN 4108 nicht bestanden.

Tatsache ist auch, dass auf dem Etikett eine Ausbeute von ca. 250 m (Strang mit 1 cm. Durchmesser) vorgegeben ist. Wer will mit einer solchen Angabe etwas anfangen. Der Autor hat dann dem Anwalt von Herrn Klein vorgerechnet, dass dieser Wert umgerechnet kaum 19 Liter Füllvermögen darstellt. Vergleichsprodukte haben in kleineren Gebinden 28 – 30 Liter Füllvermögen. So verkauft Herr Klein ca. 1/3 weniger Material für den doppelten Preis anderer Produkte.

 Unter der Rubrik >Bücher<, können Sie das neutrale Gutachten der Brandprüfung zur Feststellung der Baustoffklasse bestellen. 

In der Folge die Chronik zu diesem Fall.

 

Auf was sollten Sie achten?

Lassen Sie sich alle Gutachten geben. Vergleichen Sie die Rohdichten, die Anmeldefirmen und die Produktnamen. Sie werden erkennen, dass es sich immer um andereProdukte (Einmengungen) und andere Produktnamen und Anmelder handelt.

Sollte das gutachten Achenbach beiliegen, schauen Sie, ob es unterschrieben und mit dem Rundstempel der Kammer Oldenburg versehen ist. Wenn nicht, erstatten Sie Anzeigebei der Kammer Oldenburg gegen Verstöße der Sachverständigenordnung.

 

		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
		
	


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